Wo ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im behördlichen Sozialverwaltungsverfahren geregelt?

Antwort

Die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ für das behördliche Sozialverwaltungsverfahren ist in § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt.

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