Welche Rechtsgrundlage gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung ins Verfahren wegen Formfehlers?

Antwort

Die Rechtsgrundlage für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines Formfehlers findet sich im deutschen Recht insbesondere in § 60 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für verwaltungsgerichtliche Verfahren, § 233 Zivilprozessordnung (ZPO) für Zivilverfahren und § 44 Strafprozessordnung (StPO) für Strafverfahren. **Beispiel:** - **Verwaltungsverfahren:** § 60 VwGO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [§ 60 VwGO](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__60.html) - **Zivilverfahren:** § 233 ZPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [§ 233 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__233.html) - **Strafverfahren:** § 44 StPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [§ 44 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__44.html) **Voraussetzungen:** Wiedereinsetzung wird gewährt, wenn jemand ohne eigenes Verschulden eine Frist versäumt hat, z.B. wegen eines Formfehlers. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt werden. **Fazit:** Die genaue Rechtsgrundlage hängt vom jeweiligen Verfahrensrecht ab. In allen Fällen ist die Wiedereinsetzung ein Antrag, der bei unverschuldeter Fristversäumnis (z.B. Formfehler) gestellt werden kann.

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