Eine rückwirkende Schenkung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft (KG) ist grundsätzlich nicht möglich. Schenkungen sind zivilrechtliche Verträge, die ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung und notariellen Beurkundung wirksam werden. Eine rückwirkende Wirksamkeit würde gegen das Prinzip der Rechtssicherheit verstoßen. Es ist jedoch möglich, dass die Schenkung mit einer aufschiebenden Bedingung oder zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt vereinbart wird. In jedem Fall sollte ein Notar oder ein Rechtsanwalt konsultiert werden, um die rechtlichen Rahmenbedingungen und die steuerlichen Konsequenzen zu klären.