Ja, es ist zulässig, den Konzernabschluss auf einen anderen Bilanzsticht als den des Mutterunternehmens aufzustellen, solange die gesetzlichen Vorgaben und Rechnungslegungsstandards beachtet werden. In Deutschland müssen die Konzernabschlüsse gemäß § 315 HGB auf den Abschlussstichtag des Mutterunternehmens aufgestellt werden, es sei denn, es handelt sich um einen konsolidierten Abschluss, der auf einen anderen Stichtag erstellt wird. In diesem Fall müssen die finanziellen Informationen der Tochtergesellschaften auf den neuen Stichtag umgerechnet werden. Es ist wichtig, dass die Gründe für die Änderung des Bilanzstichtags dokumentiert und die Auswirkungen auf die Konsolidierung transparent gemacht werden.