Im Rahmen des Handelsgesetzbuches (HGB) ist die Behandlung von Customizing-Kosten, insbesondere im Zusammenhang mit Software, von der Art der Kosten und dem Zweck der Aufwendungen abhängig. 1. **Aktivierungspflichtige Kosten**: Wenn die Customizing-Kosten dazu dienen, eine Software zu erstellen oder wesentlich zu erweitern, können diese Kosten als immaterielle Vermögenswerte aktiviert werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Software für den eigenen Gebrauch entwickelt wird und die Voraussetzungen für die Aktivierung von Entwicklungskosten gemäß § 248 Abs. 2 HGB erfüllt sind. 2. **Aufwand**: Wenn die Customizing-Kosten lediglich der Anpassung oder Wartung einer bestehenden Software dienen und keine wesentliche Erweiterung oder Neuentwicklung darstellen, sind diese Kosten in der Regel als Aufwand zu verbuchen. Es ist wichtig, die genauen Umstände und den Zweck der Customizing-Kosten zu analysieren, um die richtige Bilanzierungsmethode zu wählen. Im Zweifelsfall kann es hilfreich sein, einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu konsultieren.