Wie wird der Altersentlastungsbetrag bei einem zusammenveranlagten Rentnerehepaar ermittelt?

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**Der Altersentlastungsbetrag wird bei zusammenveranlagten Ehegatten nicht gemeinsam, sondern für jeden Ehegatten getrennt ermittelt; bei einem reinen Rentnerehepaar fällt er oft sogar gar nicht an, weil gesetzliche Renten ausdrücklich nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html)) ## Entscheidend ist zuerst die richtige Vorschrift Die Frage nennt § 22a EStG. Für den **Altersentlastungsbetrag** ist aber **§ 24a EStG** maßgeblich, nicht § 22a EStG. § 22a EStG betrifft im Kern die Mitteilung von Rentenbezugsdaten, nicht die Berechnung dieses Entlastungsbetrags. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html)) ## So wird bei Ehegatten gerechnet Bei der Zusammenveranlagung gilt § 24a EStG **für jeden Ehegatten gesondert**. Das heißt: - Zuerst wird für Ehegatte A geprüft, ob er die Altersgrenze erfüllt. - Dann wird nur aus den **eigenen begünstigten Einkünften** von A der Altersentlastungsbetrag berechnet. - Dasselbe passiert separat für Ehegatte B. - Erst danach werden die beiden Einzelbeträge in der gemeinsamen Veranlagung berücksichtigt. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html)) Wichtig ist dabei: Ein Ehegatte kann **keinen ungenutzten Betrag** auf den anderen übertragen. Maßgeblich sind immer die **jeweils selbst erzielten** begünstigten Einkünfte. ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/h-Gemeinsame-Vorschriften-24-24b/Paragraf-24a/inhalt.html)) ## Welche Einkünfte zählen – und welche nicht Der Altersentlastungsbetrag bemisst sich aus - Arbeitslohn und - der positiven Summe anderer Einkünfte, aber **nicht** aus bestimmten ausdrücklich ausgeschlossenen Alterseinkünften. Dazu gehören insbesondere **Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG**, also typischerweise gesetzliche Renten. Ebenfalls ausgenommen sind unter anderem Versorgungsbezüge. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html)) Die praktische Folge ist der Punkt, den viele übersehen: **Wer nur gesetzliche Altersrente bezieht, bekommt regelmäßig keinen Altersentlastungsbetrag.** Der Name klingt so, als sei er gerade für Rentner gedacht; steuerlich begünstigt er aber vor allem bestimmte **weitere Einkünfte im Alter**, nicht die normale gesetzliche Rente. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html)) ## Was das für ein zusammenveranlagtes Rentnerehepaar konkret bedeutet Typischer Fall: - Beide Ehegatten beziehen nur gesetzliche Altersrenten. - Beide sind zwar alt genug. - Trotzdem beträgt der Altersentlastungsbetrag **0 Euro**, weil diese Renten nicht zur Bemessungsgrundlage gehören. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html)) Anders ist es nur, wenn zusätzlich begünstigte Einkünfte vorliegen, etwa: - Arbeitslohn aus einem Nebenjob, - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - bestimmte gewerbliche oder selbständige Einkünfte, jeweils nur soweit sie nach § 24a EStG nicht ausgeschlossen sind und positiv sind. Dann wird der Betrag **pro Ehegatte** nach dem für dessen Altersjahrgang maßgeblichen Prozentsatz und Höchstbetrag berechnet. Diese Werte richten sich nach dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, und werden für diesen Steuerpflichtigen dauerhaft festgeschrieben. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html)) ## Kurzformel für die Praxis Für jeden Ehegatten einzeln: 1. Altersgrenze prüfen: 64. Lebensjahr vor Beginn des Veranlagungsjahres vollendet. 2. Eigene begünstigte Einkünfte ermitteln. 3. Gesetzliche Rente und andere ausgeschlossene Alterseinkünfte herausrechnen. 4. Auf die verbleibende Bemessungsgrundlage den jahrgangsabhängigen Prozentsatz anwenden. 5. Auf den Höchstbetrag deckeln. 6. Beide Einzelbeträge in der Zusammenveranlagung addieren. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html)) Der wichtigste Punkt ist deshalb: **Zusammenveranlagung bedeutet hier nicht gemeinsame Berechnung, sondern nur gemeinsame steuerliche Veranlagung bei zwei getrennt ermittelten Altersentlastungsbeträgen.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html))

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