Gibt es einen Einkommensteuerfreibetrag für die gemeinsame Veranlagung von Eheleuten?

Antwort vom

Ja. Bei der **Zusammenveranlagung von Ehegatten** gibt es keinen eigenen völlig anderen Freibetrag, aber der **Grundfreibetrag wirkt faktisch doppelt**: Die Einkommensteuer wird nach dem **Splittingtarif** berechnet, also als das **Doppelte der Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens**. Dadurch entspricht der steuerfreie Grundbetrag bei zusammen veranlagten Ehegatten im Ergebnis dem **doppelten Grundfreibetrag**. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html)) Rechtliche Grundlage ist **§ 32a Abs. 5 EStG**; dort ist das Splitting-Verfahren für Ehegatten bei Zusammenveranlagung geregelt. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html)) Kurz gesagt: **Ja, bei gemeinsamer Veranlagung wird der Grundfreibetrag im Ergebnis verdoppelt.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html))

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