Ja – aber nur sehr eingeschränkt: Sie können Ihrer Tochter steuerlich nur den Teil wirksam vermieten, der über ihren eigenen 50%-Miteigentumsanteil hinausgeht. Für den Teil,...
Welche Einnahmen und welcher Prozentsatz zählen für den Altersentlastungsbetrag bei Rentnern ab 2006 mit freiberuflicher Tätigkeit sowie Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung?
Antwort vom**Maßgeblich ist nicht „Rentner ab 2006“, sondern das Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Für den Altersentlastungsbetrag zählen bei Ihnen grundsätzlich nur die positiven Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung und – nur unter bestimmten Voraussetzungen – Kapitalvermögen; Renteneinkünfte selbst zählen nicht.** ([lsth.bundesfinanzministerium.de](https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten/h-Gemeinsame-Vorschriften/Paragraf-24a-Druck/inhalt.html)) ## Welche Einnahmen zählen Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG wird aus dem **Arbeitslohn** und der **positiven Summe der Einkünfte, die nicht aus nichtselbständiger Arbeit stammen**, berechnet. Bei Ihrem Fall bedeutet das praktisch: - **freiberufliche Einkünfte**: ja - **Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung**: ja - **Kapitaleinkünfte**: nur dann, wenn sie überhaupt in die Veranlagung eingehen; Kapitalerträge, die bereits mit Abgeltungsteuer endgültig besteuert sind, wirken regelmäßig **nicht** mit - **Renten**: nein, dafür gibt es **keinen** Altersentlastungsbetrag - auch **Versorgungsbezüge/Pensionen** fallen nicht unter § 24a, dafür gelten andere Regeln ([lsth.bundesfinanzministerium.de](https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten/h-Gemeinsame-Vorschriften/Paragraf-24a-Druck/inhalt.html)) Entscheidend ist außerdem: Es zählen **nur positive Einkünfte**. Verluste aus einer Einkunftsart erhöhen den Altersentlastungsbetrag also nicht. ([lsth.bundesfinanzministerium.de](https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2024/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten/h-Gemeinsame-Vorschriften/Paragraf-24a-Druck/inhalt.html)) ## Welcher Prozentsatz gilt Der Prozentsatz richtet sich **nicht nach dem Rentenbeginn**, sondern nach dem **Jahr nach Ihrem 64. Geburtstag**. Für Personen, bei denen dieses maßgebliche Jahr **2006** ist, beträgt der Altersentlastungsbetrag **38,4 %**, höchstens **1.824 Euro** im Jahr. Dieser Prozentsatz und der Höchstbetrag bleiben für diese Person dauerhaft maßgeblich. ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/tabellarische-Uebersicht/24a.html)) Das heißt konkret: Wenn bei Ihnen das **erste Jahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres = 2006** war, dann werden die begünstigten positiven Einkünfte mit **38,4 %** angesetzt, aber nur bis maximal **1.824 Euro Altersentlastungsbetrag**. ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/tabellarische-Uebersicht/24a.html)) ## Praktisch gerechnet Beispiel: - freiberufliche Einkünfte: 3.000 Euro - Vermietung: 2.000 Euro - berücksichtigungsfähige Kapitaleinkünfte: 500 Euro Summe der begünstigten positiven Einkünfte: **5.500 Euro**. Davon **38,4 % = 2.112 Euro**. Da der Höchstbetrag bei Ihrem Jahrgang aber **1.824 Euro** ist, werden nur **1.824 Euro** angesetzt. ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/tabellarische-Uebersicht/24a.html)) ## Wichtiger Punkt bei Kapitalvermögen Gerade bei Kapitaleinkünften liegt oft das Missverständnis: **Nicht jede Zins- oder Dividendeneinnahme erhöht den Altersentlastungsbetrag.** Wenn die Kapitalerträge bereits durch die Abgeltungsteuer erledigt sind und nicht in die steuerliche Bemessung einfließen, bleiben sie dafür regelmäßig außen vor. Relevant werden sie vor allem dann, wenn sie im Rahmen der Veranlagung tatsächlich als Einkünfte berücksichtigt werden. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html)) Wenn also Ihr „ab 2006“ bedeutet, dass **2006 das Jahr nach Ihrem 64. Geburtstag** war, lautet die kurze Antwort: **begünstigt sind Ihre positiven freiberuflichen Einkünfte und Vermietungseinkünfte sowie ggf. veranlagte Kapitaleinkünfte; der Prozentsatz beträgt 38,4 %, höchstens 1.824 Euro.** ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/lsth/2025/tabellarische-Uebersicht/24a.html))
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