Die gesetzliche Rente ist in Deutschland nicht pauschal steuerfrei: Entscheidend ist, in welchem Jahr deine Rente begonnen hat, denn daraus ergibt sich dein fester steuerpflichtiger Anteil. (deutsche-...
Welche Einkünfte und welcher Prozentsatz zählen bei einer Rentnerin seit 2005 mit Kapitalerträgen für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrags?
Antwort vom**Für den Altersentlastungsbetrag zählen bei einer Rentnerin nicht die Renteneinkünfte selbst, sondern nur der Arbeitslohn und die positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten – Kapitalerträge aber nur dann, wenn sie nicht dem gesonderten Abgeltungsteuersatz nach § 32d EStG unterliegen.** ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/h-Gemeinsame-Vorschriften-24-24b/Paragraf-24a/inhalt.html)) ## Welche Einkünfte angesetzt werden Angesetzt werden nach § 24a EStG grundsätzlich: - **Arbeitslohn** - **positive Einkünfte** aus anderen Einkunftsarten, also z. B. aus - Vermietung und Verpachtung - Gewerbebetrieb - selbständiger Arbeit - Land- und Forstwirtschaft - **Kapitalvermögen** **Nicht begünstigt** sind aber die Einkünfte, die ausdrücklich ausgenommen sind. Dazu gehören vor allem **Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung** sowie **Kapitalerträge, soweit sie der Abgeltungsteuer unterliegen**. Das ist in der Praxis der entscheidende Punkt: normale Zinsen, Dividenden oder Fondserträge mit 25-%-Abgeltungsteuer erhöhen den Altersentlastungsbetrag in der Regel **nicht**. ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/h-Gemeinsame-Vorschriften-24-24b/Paragraf-24a/inhalt.html)) ## Welcher Prozentsatz gilt Der Prozentsatz richtet sich **nicht nach dem Rentenbeginn 2005**, sondern nach dem **Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt**. Für den Jahrgang, bei dem dieses maßgebliche Jahr **2005** ist, beträgt der Altersentlastungsbetrag **40 %** der begünstigten Einkünfte, höchstens **1.900 Euro** im Jahr. ([bundesfinanzministerium.de](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2023-09-08-WtChancenG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2)) Das wird oft verwechselt: **„seit 2005 Rentnerin“** ist für den Prozentsatz nicht automatisch entscheidend. Entscheidend ist, **wann sie 64 geworden ist**. ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/h-Gemeinsame-Vorschriften-24-24b/Paragraf-24a/inhalt.html)) ## Praktische Folge bei Kapitalvermögen Bei **normalen Kapitalerträgen mit Abgeltungsteuer** gibt es **keinen zusätzlichen Altersentlastungsbetrag**. Ein Altersentlastungsbetrag kommt bei Kapitalvermögen nur dann in Betracht, wenn die Erträge **nicht** dem gesonderten Steuertarif unterliegen, etwa weil sie im Rahmen der Veranlagung anders zu behandeln sind. Genau daran hängt die Berechnung. ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/h-Gemeinsame-Vorschriften-24-24b/Paragraf-24a/inhalt.html)) ## Kurz gesagt - **Rente selbst:** nicht begünstigt - **Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer:** grundsätzlich nicht begünstigt - **maßgeblicher Satz bei „Jahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres = 2005“:** **40 %**, max. **1.900 Euro** ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/h-Gemeinsame-Vorschriften-24-24b/Paragraf-24a/inhalt.html)) Wenn man den Fall streng steuerlich richtig einordnet, ist die wichtigste Frage also nicht „seit wann ist sie Rentnerin?“, sondern **ob die Kapitalerträge überhaupt in die Bemessungsgrundlage des § 24a EStG fallen**. ([ao.bundesfinanzministerium.de](https://ao.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/h-Gemeinsame-Vorschriften-24-24b/Paragraf-24a/inhalt.html))
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