Bekommt ein 1958 Geborener mit 47 Jahren und 4 Monaten Rentenbeiträgen die volle Rente?

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**Ja – mit 47 Jahren und 4 Monaten Beitragszeit erfüllt die Person sehr wahrscheinlich die Voraussetzung für eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte; „volle Rente“ heißt hier aber nur: ohne Abschlag, nicht automatisch 100 % des letzten Gehalts.** ## Entscheidend ist der Jahrgang 1958 Wer **1958 geboren** ist, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach **45 Versicherungsjahren** **abschlagsfrei mit 64 Jahren** bekommen. Die schrittweise Anhebung ist bei diesem Jahrgang bereits relevant; 63 gilt nur für ältere Jahrgänge. Maßgeblich sind die Regeln der [Deutschen Rentenversicherung zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Altersrente/Altersrente-fuer-besonders-langjaehrig-Versicherte/altersrente-fuer-besonders-langjaehrig-versicherte_node.html). ## Was „volle Rente“ in der Praxis bedeutet „Volle Rente“ wird oft missverstanden. Es bedeutet **nicht**, dass automatisch das frühere Nettoeinkommen weitergezahlt wird. Es bedeutet hier nur: - **kein Rentenabschlag** - Rentenbeginn zum **frühestmöglichen abschlagsfreien Alter** - die Rentenhöhe richtet sich trotzdem nach den **gesammelten Entgeltpunkten** Wer also 47 Jahre und 4 Monate eingezahlt hat, bekommt **nicht mehr deshalb die volle Rente**, sondern vor allem **eine abschlagsfreie Rente**, sofern die anrechenbaren Zeiten tatsächlich die nötigen **45 Jahre** erfüllen. ## Der wichtige Haken Nicht jede Zeit zählt automatisch für die 45 Jahre. Entscheidend ist, **welche Zeiten** in diesen 47 Jahren und 4 Monaten enthalten sind. In vielen Fällen zählen: - Pflichtbeiträge aus Beschäftigung - Kindererziehungszeiten - Pflegezeiten - bestimmte Ersatzzeiten Problematisch sind je nach Fall vor allem: - manche Zeiten von Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn - reine freiwillige Beiträge ohne passende Voraussetzungen Genau daran scheitert die Einschätzung in der Praxis oft – nicht an der Gesamtdauer. ## Klare Einordnung Wenn die 47 Jahre und 4 Monate aus **anrechenbaren Zeiten für die 45-Jahres-Wartezeit** bestehen, dann lautet die Antwort: **Ja, die Person kann als Jahrgang 1958 die Rente abschlagsfrei erhalten.** Wenn darunter Zeiten sind, die **für die 45 Jahre nicht mitzählen**, dann **nicht automatisch**. Verbindlich prüfen lässt sich das nur über die persönliche Rentenauskunft oder eine Kontenklärung bei der [Deutschen Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/).

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