Zählen Gutachterkosten im Erbfall zu Nachlassverbindlichkeiten oder Vermögenswerten?

Antwort

Gutachterkosten im Erbfall zählen in der Regel zu den Nachlassverbindlichkeiten. Sie entstehen häufig im Zusammenhang mit der Wertermittlung von Nachlassgegenständen (z. B. Immobilien, Kunstwerke) und sind notwendig, um den Nachlass korrekt zu bewerten oder zu verwalten. Solche Kosten können bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Nachlasses als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Sie stellen also keine Vermögenswerte dar, sondern mindern den Nachlasswert, da sie als Verbindlichkeiten vom Nachlass abgezogen werden können.

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