Muss ein Kunde über die Korrektur seines CRM-Kundensatzes wegen abweichender Rechnungs- und Lieferadresse informiert werden?

Antwort

Eine gesetzliche Verpflichtung, den Kunden über die Korrektur seines Kundensatzes im CRM-System zu informieren, besteht in der Regel nicht, solange die Änderung auf Basis der vom Kunden bereitgestellten oder öffentlich verfügbaren Daten erfolgt und keine sensiblen oder personenbezogenen Daten unrechtmäßig verändert werden. Allerdings gibt es einige Aspekte zu beachten: 1. **Transparenz und Kundenservice:** Aus Gründen der Transparenz und eines guten Kundenservices ist es empfehlenswert, den Kunden über relevante Änderungen zu informieren, insbesondere wenn diese Auswirkungen auf die Rechnungsstellung oder Lieferung haben könnten. 2. **Datenschutz (DSGVO):** Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat der Kunde das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Werden Daten berichtigt, muss dies auf Anfrage des Kunden nachvollziehbar sein. Eine proaktive Mitteilung ist aber nur dann verpflichtend, wenn die Änderung auf einen Fehler zurückzuführen ist, der dem Kunden Nachteile bringen könnte. 3. **Vertragliche oder interne Vorgaben:** Manche Unternehmen haben interne Richtlinien oder vertragliche Vereinbarungen, die eine Information des Kunden bei Änderungen an seinen Daten vorsehen. **Fazit:** Eine Mitteilung ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber aus Gründen der Transparenz und zur Vermeidung von Missverständnissen empfohlen, insbesondere wenn die Änderung Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehung haben könnte (z.B. falsche Lieferung oder Rechnungsstellung). Weitere Informationen zur DSGVO: https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/datenschutz-node.html

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