Um echte Unter-Auftragsverarbeiter (Subunternehmer im Sinne der DSGVO) zu erkennen, sind folgende Informationen entscheidend: 1. **Art der Dienstleistung:** Der Unter-Auftragsverarbeiter muss tats&au... [mehr]
Ob ein Dienstleister, der Adressen für Werbezwecke einkauft, als Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt, hängt vom konkreten Auftrag und der Rolle des Dienstleisters ab. **Grundsätzliches:** - **Auftragsverarbeiter** ist nach Art. 4 Nr. 8 DSGVO eine Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen verarbeitet. - **Verantwortlicher** ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. **Typische Konstellationen:** 1. **Dienstleister kauft Adressen im eigenen Namen und verkauft sie weiter:** In diesem Fall ist der Dienstleister selbst Verantwortlicher für die Datenverarbeitung, da er über die Zwecke und Mittel der Datenerhebung entscheidet. Er ist dann kein Auftragsverarbeiter. 2. **Dienstleister kauft Adressen ausdrücklich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers:** Hier könnte der Dienstleister als Auftragsverarbeiter agieren, wenn er ausschließlich im Namen und auf Weisung des Auftraggebers handelt und keine eigenen Zwecke verfolgt. **Praxis:** In der Regel kaufen Adresshändler oder Dienstleister Adressen im eigenen Namen und bieten sie verschiedenen Kunden an. Sie sind dann **eigene Verantwortliche** und nicht Auftragsverarbeiter. Nur wenn der Dienstleister ausschließlich für einen bestimmten Auftraggeber und nach dessen Weisung handelt, kann eine Auftragsverarbeitung vorliegen. **Fazit:** Ein Dienstleister, der Adressen für Werbezwecke einkauft, ist **in der Regel kein Auftragsverarbeiter**, sondern selbst Verantwortlicher. Eine Auftragsverarbeitung liegt nur vor, wenn der Dienstleister ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers handelt. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2018_24_10_auslegung_auftragsverarbeitung.pdf) (DSK) und beim [BayLDA](https://www.lda.bayern.de/media/FAQ_Auftragsverarbeitung.pdf).
Um echte Unter-Auftragsverarbeiter (Subunternehmer im Sinne der DSGVO) zu erkennen, sind folgende Informationen entscheidend: 1. **Art der Dienstleistung:** Der Unter-Auftragsverarbeiter muss tats&au... [mehr]
Ja, ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) sollte grundsätzlich mit allen Dienstleistern abgeschlossen werden, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten – unabhängig davon, ob... [mehr]