Muss ein Datenschutzbeauftragter bei der Aufsichtsbehörde Mecklenburg-Vorpommern gemeldet werden?

Antwort

Ja, wenn ein Unternehmen oder eine Organisation in Mecklenburg-Vorpommern einen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellt, muss diese Bestellung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Das ergibt sich aus Art. 37 Abs. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Meldung muss unverzüglich nach der Benennung erfolgen. Für Mecklenburg-Vorpommern ist die zuständige Aufsichtsbehörde: **Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern** Werderstraße 74a 19055 Schwerin [https://www.datenschutz-mv.de](https://www.datenschutz-mv.de) Die Meldung kann in der Regel online über ein Formular auf der Website der Aufsichtsbehörde erfolgen. **Wichtige Hinweise:** - Die Meldepflicht gilt sowohl für interne als auch für externe Datenschutzbeauftragte. - Änderungen (z. B. Wechsel des DSB) müssen ebenfalls gemeldet werden. Weitere Informationen und das Meldeformular findest du direkt auf der Website der Aufsichtsbehörde: [https://www.datenschutz-mv.de/datenschutz/datenschutzbeauftragte/](https://www.datenschutz-mv.de/datenschutz/datenschutzbeauftragte/)

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