Bei Ersatzschulen, die in Deutschland als private Schulen anerkannt sind, ist die Regelung zur Zahlung der Pension für Planstelleninhaber (also Lehrer, die im öffentlichen Dienst verbeamtet sind und an eine Ersatzschule abgeordnet wurden) unterschiedlich und hängt von den jeweiligen Landesgesetzen ab. In der Regel gilt jedoch Folgendes: 1. **Verbeamtete Lehrer**: Wenn ein verbeamteter Lehrer an eine Ersatzschule abgeordnet wird, bleibt er in der Regel im Dienst des Landes. Das bedeutet, dass das Land weiterhin für die Zahlung der Pension verantwortlich ist. 2. **Angestellte Lehrer**: Lehrer, die nicht verbeamtet sind und direkt bei der Ersatzschule angestellt sind, erhalten ihre Altersversorgung in der Regel über die Versorgungswerke der Ersatzschule oder über die gesetzliche Rentenversicherung, je nach Anstellungsvertrag und den Regelungen der jeweiligen Ersatzschule. Es ist wichtig, die spezifischen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und der jeweiligen Ersatzschule zu prüfen, da es Unterschiede geben kann. Weitere Informationen können bei den zuständigen Schulbehörden oder direkt bei der Ersatzschule eingeholt werden.