Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) gelten für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses unterschiedliche Fristen, je nach Zeitpunkt und Grund der Kündigung: 1. **Während der Probezeit**: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). 2. **Nach der Probezeit**: - **Aus wichtigem Grund**: Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Der wichtige Grund muss so schwerwiegend sein, dass die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar ist. - **Von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen**: Die/der Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen möchte (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund müssen die Gründe in der Kündigung angegeben werden (§ 22 Abs. 3 BBiG). Weitere Informationen findest du im Berufsbildungsgesetz (BBiG): [BBiG](https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__22.html).