Definition kleine Geräteschuppen in der bayerischen Bauordnung?

Antwort

In der bayerischen Bauordnung werden kleine Geräteschuppen in der Regel als "nicht genehmigungspflichtige Bauvorhaben" betrachtet, wenn sie bestimmte Größen- und Nutzungsgrenzen nicht überschreiten. Diese Schuppen dienen oft der Aufbewahrung von Gartenwerkzeugen, Fahrrädern oder ähnlichem. Typischerweise gelten folgende Kriterien: 1. **Größe**: Die Grundfläche darf in der Regel eine bestimmte Quadratmeterzahl (z.B. 10 m²) nicht überschreiten. 2. **Höhe**: Die maximale Höhe ist oft auf 3 Meter begrenzt. 3. **Abstand**: Es müssen bestimmte Abstandsregelungen zu Nachbargrundstücken eingehalten werden. Es ist jedoch wichtig, die spezifischen Regelungen der jeweiligen Gemeinde zu beachten, da diese abweichen können. Für genaue Informationen sollte die lokale Bauordnung konsultiert werden.

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