Wie erhält man eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG für anerkannte Flüchtlinge oder § 9 AufenthG allgemein ohne eigenes Einkommen als Student?

Antwort

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (anerkannte Flüchtlinge) oder § 9 AufenthG (allgemein) ist in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts eine zentrale Voraussetzung. Das bedeutet, du musst normalerweise nachweisen, dass du deinen Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen (wie Bürgergeld oder Sozialhilfe) bestreiten kannst. **Situation als Student ohne Einkommen:** 1. **§ 26 AufenthG (anerkannte Flüchtlinge):** - Hier gibt es Erleichterungen gegenüber § 9 AufenthG. Nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann die Niederlassungserlaubnis auch erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht vollständig gesichert ist, sofern dies auf das Studium oder eine Ausbildung zurückzuführen ist und ein sonstiges Integrationsinteresse besteht. - Das bedeutet: Wenn du als anerkannter Flüchtling studierst und deshalb kein oder nur geringes Einkommen hast, kann die Ausländerbehörde im Rahmen ihres Ermessens trotzdem eine Niederlassungserlaubnis erteilen. Es ist aber keine Garantie – die Behörde prüft den Einzelfall und kann weitere Integrationsleistungen (z.B. Sprachkenntnisse, Studienfortschritt) berücksichtigen. 2. **§ 9 AufenthG (allgemein):** - Hier ist die Sicherung des Lebensunterhalts zwingende Voraussetzung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Als Student ohne eigenes Einkommen erfüllst du diese Voraussetzung in der Regel nicht. - Unterhaltsleistungen von Dritten (z.B. Eltern, Stipendium) können anerkannt werden, wenn sie regelmäßig und ausreichend sind. Sozialleistungen zählen nicht. - Ohne gesicherten Lebensunterhalt ist eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG normalerweise nicht möglich. **Fazit:** - Als anerkannter Flüchtling nach § 26 AufenthG gibt es eine Ermessensregelung, die im Einzelfall auch bei fehlendem Einkommen eine Niederlassungserlaubnis zulassen kann, insbesondere wenn das fehlende Einkommen auf das Studium zurückzuführen ist. - Nach § 9 AufenthG ist die Sicherung des Lebensunterhalts zwingend erforderlich; als Student ohne Einkommen ist eine Niederlassungserlaubnis hier in der Regel nicht möglich. **Tipp:** Es empfiehlt sich, eine individuelle Beratung bei einer Migrationsberatungsstelle oder einem Fachanwalt für Migrationsrecht in Anspruch zu nehmen, da die Auslegung und Anwendung der Vorschriften von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein kann. Weitere Informationen: - [§ 26 AufenthG – Niederlassungserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge](https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__26.html) - [§ 9 AufenthG – Niederlassungserlaubnis allgemein](https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html)

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