Ja, es ist arbeitsrechtlich riskant, einen ehemaligen Mitarbeiter im selben Unternehmen als Freiberufler (bzw. als Selbstständigen) weiter zu beschäftigen. Das Hauptproblem ist die Gefahr de... [mehr]
Das von dir beschriebene Konstrukt birgt mehrere Risiken, sowohl für das Unternehmen als auch für den ehemaligen Mitarbeiter: 1. **Scheinselbstständigkeit**: Wenn der ehemalige Mitarbeiter im Wesentlichen die gleiche Tätigkeit, am gleichen Arbeitsplatz und unter ähnlichen Bedingungen wie zuvor ausübt, besteht die Gefahr, dass die deutsche Rentenversicherung oder das Finanzamt eine Scheinselbstständigkeit feststellt. Das gilt auch, wenn der Vertrag formal mit einer ausländischen Firma oder Agentur geschlossen wird. Die tatsächlichen Arbeitsbedingungen sind entscheidend. 2. **Arbeitnehmerüberlassung**: Wird der Mitarbeiter über eine Agentur vermittelt, könnte es sich um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handeln. Dafür sind in Deutschland spezielle Genehmigungen erforderlich. Fehlen diese, drohen Bußgelder und Nachzahlungen. 3. **Sozialversicherungsrecht**: Wenn der Mitarbeiter weiterhin in Deutschland arbeitet oder hier seinen Lebensmittelpunkt hat, kann deutsches Sozialversicherungsrecht greifen. Das Unternehmen könnte nachträglich zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet werden. 4. **Steuerliche Risiken**: Auch steuerlich kann das Modell problematisch sein. Das deutsche Finanzamt könnte das Konstrukt als Umgehungstatbestand werten und Steuern nachfordern. 5. **Haftungsrisiken**: Bei einer Feststellung von Scheinselbstständigkeit oder illegaler Arbeitnehmerüberlassung haftet das Unternehmen für Sozialabgaben, Lohnsteuer und ggf. Bußgelder. **Fazit:** Das Modell ist riskant und sollte vor Umsetzung unbedingt mit einem spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht geprüft werden. Die Einschaltung einer ausländischen Agentur schützt nicht vor den deutschen Regelungen, wenn die tatsächlichen Arbeitsverhältnisse auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Deutschen Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber/Scheinselbststaendigkeit/scheinselbststaendigkeit_node.html) und beim [Bundesministerium für Arbeit und Soziales](https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerueberlassung/arbeitnehmerueberlassung.html).
Ja, es ist arbeitsrechtlich riskant, einen ehemaligen Mitarbeiter im selben Unternehmen als Freiberufler (bzw. als Selbstständigen) weiter zu beschäftigen. Das Hauptproblem ist die Gefahr de... [mehr]