Das von dir beschriebene Konstrukt birgt mehrere Risiken, sowohl für das Unternehmen als auch für den ehemaligen Mitarbeiter: 1. **Scheinselbstständigkeit**: Wenn der ehemalige Mitarbe... [mehr]
Ja, es ist arbeitsrechtlich riskant, einen ehemaligen Mitarbeiter im selben Unternehmen als Freiberufler (bzw. als Selbstständigen) weiter zu beschäftigen. Das Hauptproblem ist die Gefahr der sogenannten **Scheinselbstständigkeit**. **Scheinselbstständigkeit** liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer in das Unternehmen eingegliedert ist und weisungsgebunden arbeitet. Die Deutsche Rentenversicherung prüft solche Konstellationen besonders kritisch, vor allem wenn ein Mitarbeiter direkt nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Freiberufler weiterbeschäftigt wird. **Risiken für das Unternehmen:** - Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für bis zu vier Jahre rückwirkend. - Säumniszuschläge und ggf. Bußgelder. - Steuerliche Nachforderungen. - Strafrechtliche Konsequenzen bei Vorsatz. **Wichtige Kriterien für die Abgrenzung:** - Eigene unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Freiberuflers. - Keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens. - Keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit. - Mehrere Auftraggeber (keine wirtschaftliche Abhängigkeit vom ehemaligen Arbeitgeber). **Empfehlung:** Vor einer solchen Zusammenarbeit sollte eine genaue Prüfung der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit erfolgen. Im Zweifel kann ein **Statusfeststellungsverfahren** bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Deutschen Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber/Scheinselbststaendigkeit/scheinselbststaendigkeit_node.html).
Das von dir beschriebene Konstrukt birgt mehrere Risiken, sowohl für das Unternehmen als auch für den ehemaligen Mitarbeiter: 1. **Scheinselbstständigkeit**: Wenn der ehemalige Mitarbe... [mehr]