Wenn dein Chef wiederholt versucht, von dir ein Meinungsbild über einen Kollegen zu erhalten, ist das arbeitsrechtlich zunächst nicht grundsätzlich verboten, aber es gibt wichtige Grenz... [mehr]
Im deutschen Arbeitsrecht gilt grundsätzlich das sogenannte „Weisungsrecht“ des Arbeitgebers (§ 106 GewO). Das bedeutet, dass Angestellte Anweisungen des Chefs befolgen müssen. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Angestellte dürfen keine Anweisungen ausführen, die offensichtlich rechtswidrig sind. Wenn ein Angestellter davon ausgeht, dass der Chef die Situation geprüft hat und die Anweisung rechtens ist, kann das im Einzelfall relevant sein. Allerdings schützt Unwissenheit nicht immer vor Konsequenzen. Wenn die Rechtswidrigkeit der Anweisung für den Angestellten erkennbar war (also „offensichtlich“), kann er sich nicht darauf berufen, einfach nur Anweisungen befolgt zu haben. In solchen Fällen kann der Angestellte unter Umständen selbst haftbar gemacht werden. War die Rechtswidrigkeit jedoch nicht erkennbar und durfte der Angestellte darauf vertrauen, dass der Chef korrekt handelt, ist der Angestellte in der Regel geschützt. Es kommt also auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, ob die Rechtswidrigkeit der Anweisung für den Angestellten erkennbar war oder nicht. Weitere Informationen findest du z.B. bei [haufe.de](https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/weisungsrecht-des-arbeitgebers-was-arbeitnehmer-beachten-muessen_76_484350.html).
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