Wann muss kein geldwerter Vorteil bei kostenloser Monteurwohnung erfasst werden?

Antwort

Ein geldwerter Vorteil muss in der Regel dann nicht im Lohn erfasst werden, wenn die Monteurwohnung aus überwiegend betrieblichem Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wird. Dies kann der Fall sein, wenn: 1. **Vorübergehende Auswärtstätigkeit**: Der Mitarbeiter ist vorübergehend an einem anderen Arbeitsort tätig und benötigt daher eine Unterkunft. 2. **Doppelte Haushaltsführung**: Der Mitarbeiter führt einen doppelten Haushalt, d.h., er hat seinen Hauptwohnsitz an einem anderen Ort und benötigt die Monteurwohnung, um seiner Arbeit nachzugehen. 3. **Notwendigkeit für die Arbeitsausführung**: Die Unterkunft ist notwendig, damit der Mitarbeiter seine Arbeit ordnungsgemäß ausführen kann, z.B. bei Bereitschaftsdiensten oder wenn der Arbeitsort weit entfernt vom Wohnort liegt. In diesen Fällen wird die Unterkunft als notwendige betriebliche Maßnahme angesehen und nicht als geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Es ist jedoch ratsam, die genauen Umstände und Regelungen mit einem Steuerberater oder dem Finanzamt zu klären, da die Details je nach individueller Situation variieren können.

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