Grundsätzlich darfst du während deines Urlaubs einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, solange dadurch keine berechtigten Interessen deines (noch aktuellen) Arbeitgebers verletz... [mehr]
In der Landeskirche Württemberg erfolgt bei der Arbeitsgemeinschaft der Landeskirchen (AGL) die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 (EG 8) in der Regel dann, wenn die selbstständige Leistung mindestens 50 % der Gesamttätigkeit ausmacht. Diese Regelung orientiert sich an den Eingruppierungsrichtlinien des TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) bzw. des TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst), die auch in der Landeskirche Württemberg Anwendung finden. Dort gilt: Eine Tätigkeit ist dann als „selbstständig“ im tariflichen Sinne zu bewerten, wenn sie mindestens zur Hälfte (also 50 %) der Gesamttätigkeit ausgeübt wird. **Quellen und weitere Informationen:** - [Landeskirche Württemberg – Arbeitsrechtliche Regelungen](https://www.elk-wue.de/arbeitsrecht) - [TV-L Eingruppierungsmerkmale](https://www.tdl-online.de/tarifvertraege/tv-l.html) - [Kirchlicher Tarifvertrag der Landeskirche Württemberg (KTV-L)](https://www.elk-wue.de/arbeitsrecht/tarifvertraege) Bitte beachte, dass es je nach konkretem Tätigkeitsprofil und Stellenbeschreibung zu Abweichungen kommen kann. Im Zweifel empfiehlt sich eine Rücksprache mit der Personalabteilung oder dem zuständigen Mitarbeitervertretungsgremium.
Grundsätzlich darfst du während deines Urlaubs einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, solange dadurch keine berechtigten Interessen deines (noch aktuellen) Arbeitgebers verletz... [mehr]