In Deutschland ist die Pause im Nachtdienst für Pflegekräfte gesetzlich durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Nach § 4 ArbZG steht Arbeitnehmern bei einer Arbeitszeit von mehr a... [mehr]
Nach deutschem Arbeitsrecht, insbesondere dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), gilt Folgendes: **Pausenregelung:** Nach § 4 ArbZG müssen Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden mindestens 30 Minuten Pause erhalten, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Diese Pausen sind grundsätzlich **unbezahlt** und dienen der Erholung. Sie dürfen nicht am Arbeitsplatz verbracht werden, sondern müssen echte Ruhepausen sein. **Alleinarbeit in der Nacht:** Wenn eine Pflegekraft in der Nacht **alleine** arbeitet und keine Möglichkeit hat, den Arbeitsplatz zu verlassen oder sich wirklich zu erholen (z.B. weil sie jederzeit für Notfälle bereitstehen muss), handelt es sich rechtlich gesehen nicht um eine echte Pause, sondern um sogenannte **Bereitschaftszeit** oder „Arbeitsbereitschaft“. Diese Zeit gilt als **Arbeitszeit** und ist zu vergüten. **Bezahlte Pause zulässig?** Eine „bezahlte Pause“ im eigentlichen Sinne ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wenn die Pflegekraft während der Pause nicht frei über ihre Zeit verfügen kann, sondern einsatzbereit bleiben muss, ist das **keine Pause im Sinne des Gesetzes**, sondern Arbeitszeit. Diese muss bezahlt werden. **Fazit:** - Eine echte, unbezahlte Pause ist nur zulässig, wenn die Pflegekraft den Arbeitsplatz verlassen und sich erholen kann. - Ist das nicht möglich (z.B. weil sie alleine ist und jederzeit eingreifen muss), muss diese Zeit als Arbeitszeit vergütet werden. - Eine „bezahlte Pause“ ist in diesem Fall also **zulässig**, weil es sich arbeitsrechtlich um Arbeitszeit handelt. **Quellen:** - [§ 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__4.html) - [Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Arbeitszeitgesetz](https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitszeit/arbeitszeit.html) **Hinweis:** Tarifverträge oder betriebliche Regelungen können abweichende Bestimmungen enthalten. Im Zweifel sollte eine rechtliche Beratung oder die zuständige Aufsichtsbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) kontaktiert werden.
In Deutschland ist die Pause im Nachtdienst für Pflegekräfte gesetzlich durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Nach § 4 ArbZG steht Arbeitnehmern bei einer Arbeitszeit von mehr a... [mehr]
Bereitschaftsdienst im Arbeitsrecht für Pflegekräfte bedeutet, dass sich die Mitarbeitenden an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (meist in der Einrichtung oder Klinik) aufhalten müss... [mehr]