Welche Rolle hat der Bürgermeister bei einem nichtigen Ratsbeschluss nach GO NRW?

Antwort

Nach dem Gesetz über die Kommunalverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat der Bürgermeister (BM) eine besondere Rolle im Zusammenhang mit Beschlüssen des Rates, insbesondere wenn diese rechtswidrig oder nichtig sind. **Wesentliche Punkte:** 1. **Prüfpflicht des Bürgermeisters (§ 54 Abs. 1 GO NRW):** Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Ratsbeschlüsse zu prüfen. Erkennt er, dass ein Beschluss rechtswidrig ist, muss er diesen beanstanden. 2. **Beanstandungspflicht (§ 54 Abs. 2 GO NRW):** Stellt der Bürgermeister fest, dass ein Ratsbeschluss gegen geltendes Recht verstößt, hat er diesen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3. **Nichtigkeit von Beschlüssen:** Ein nichtiger Beschluss ist von Anfang an unwirksam. Die Nichtigkeit kann sich z.B. aus schwerwiegenden Verfahrensfehlern oder Verstößen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften ergeben. Auch bei einem nichtigen Beschluss ist der Bürgermeister verpflichtet, diesen zu beanstanden, um die Rechtsklarheit herzustellen und weitere Maßnahmen einzuleiten. 4. **Weitere Schritte:** Nach einer Beanstandung muss der Rat erneut beraten. Bleibt der Rat bei seinem (rechtswidrigen oder nichtigen) Beschluss, ist der Bürgermeister verpflichtet, die Kommunalaufsichtsbehörde zu informieren. **Fazit:** Der Bürgermeister ist nach GO NRW verpflichtet, nichtige (und rechtswidrige) Ratsbeschlüsse zu beanstanden und ggf. die Kommunalaufsicht einzuschalten. Er ist somit eine Kontrollinstanz zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit kommunaler Entscheidungen. **Rechtsgrundlage:** [§ 54 GO NRW – Beanstandung von Beschlüssen](https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4016&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=448857) Weitere Informationen zur GO NRW findest du [hier](https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000660).

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