Ein nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB zu beurkundender Vertrag muss zwingend auf den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum an Grundstücken gerichtet sein. Dies betrifft insbesondere Verträge, die den Kauf, die Schenkung oder die Belastung von Grundstücken zum Inhalt haben. Die Beurkundung dient dem Schutz der Vertragsparteien und der Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr.