Nein, das Warenkreditversicherungsgeschäft ist in der Regel **keine Auftragsverarbeitung** im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). **Begründung:** Bei einer Warenkreditversicherung schließt ein Unternehmen (Versicherungsnehmer) mit einem Versicherer einen Vertrag ab, um sich gegen das Risiko von Zahlungsausfällen seiner Kunden abzusichern. Im Rahmen der Risikoprüfung und Schadensbearbeitung verarbeitet der Versicherer personenbezogene Daten der Kunden des Versicherungsnehmers (z. B. Name, Bonitätsdaten). Der Versicherer handelt dabei **nicht im Auftrag und auf Weisung** des Versicherungsnehmers, sondern als eigenständig Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er entscheidet selbstständig über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung, etwa zur Risikobewertung und Vertragsdurchführung. **Auftragsverarbeitung** (Art. 28 DSGVO) liegt nur vor, wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Verantwortlichen verarbeitet, ohne eigene Entscheidungsbefugnis über die Daten. **Fazit:** Das Warenkreditversicherungsgeschäft ist datenschutzrechtlich eine **eigene Verantwortlichkeit** des Versicherers und keine Auftragsverarbeitung. Weitere Informationen findest du z. B. bei der [Deutschen Datenschutzkonferenz (DSK)](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2018_24_10_auslegung_auftragsverarbeitung.pdf) (siehe dort die Abgrenzung zwischen Auftragsverarbeitung und eigener Verantwortlichkeit).