Wie lange kann das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung unterbrochen werden?

Antwort

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung (§ 28a SGB III) kann grundsätzlich für maximal **zwölf Monate** unterbrochen werden. Das bedeutet, wenn du zum Beispiel eine selbstständige Tätigkeit aufgibst oder eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnimmst, kannst du die Versicherungspflicht auf Antrag für bis zu zwölf Monate ruhen lassen. Nach Ablauf dieser Frist endet das Versicherungspflichtverhältnis automatisch, sofern kein neuer Antrag gestellt oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Weitere Informationen findest du direkt bei der [Bundesagentur für Arbeit](https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/versicherungspflichtverhaeltnis-auf-antrag).

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