Der sogenannte „halbe Beitragssatz“ zur Arbeitslosenversicherung für Neugründungen gilt in Deutschland für einen Zeitraum von **12 Monaten** ab dem Zeitpunkt der Unternehmen... [mehr]
Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung (§ 28a SGB III) kann grundsätzlich für maximal **zwölf Monate** unterbrochen werden. Das bedeutet, wenn du zum Beispiel eine selbstständige Tätigkeit aufgibst oder eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnimmst, kannst du die Versicherungspflicht auf Antrag für bis zu zwölf Monate ruhen lassen. Nach Ablauf dieser Frist endet das Versicherungspflichtverhältnis automatisch, sofern kein neuer Antrag gestellt oder die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Weitere Informationen findest du direkt bei der [Bundesagentur für Arbeit](https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/versicherungspflichtverhaeltnis-auf-antrag).
Der sogenannte „halbe Beitragssatz“ zur Arbeitslosenversicherung für Neugründungen gilt in Deutschland für einen Zeitraum von **12 Monaten** ab dem Zeitpunkt der Unternehmen... [mehr]
Versicherungspflichtige Personengruppen in Deutschland sind unter anderem: 1. **Arbeitnehmer**: Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und ein bestimmtes Einkommen erzielen. 2. **Azubis... [mehr]