Darf ein abgewählter Vereinsvorstand weiterhin unberechtigte Handlungen vornehmen, wenn ein Übergangsvorstand ernannt wurde?

Antwort

Wenn ein Verein einen Übergangsvorstand ernannt hat und der bisherige Vorstand abgewählt wurde, darf der abgewählte Vorstand grundsätzlich keine Handlungen mehr im Namen des Vereins vornehmen. Die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen können jedoch von der Satzung des Vereins und den geltenden Gesetzen abhängen. In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Vertretung des Vereins durch den Vorstand (§ 26 BGB). Wenn der Vorstand abgewählt wurde, verliert er in der Regel seine Vertretungsbefugnis. Der Übergangsvorstand übernimmt dann die Aufgaben und die Vertretung des Vereins. Es ist wichtig, dass der Wechsel des Vorstands ordnungsgemäß dokumentiert und beim zuständigen Vereinsregister gemeldet wird, um rechtliche Klarheit zu schaffen und Missverständnisse zu vermeiden. Für eine genaue rechtliche Beratung sollte ein Anwalt oder eine andere rechtliche Fachperson konsultiert werden.

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