Der Begriff „Nebenleistungen“ im Zusammenhang mit der Abgabenordnung (AO) bezieht sich auf bestimmte Zahlungen, die zusätzlich zu einer eigentlichen Steuerschuld (Hauptleistung) anfal... [mehr]
§ 172 der Abgabenordnung (AO) wird angewendet, wenn es um die Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden geht. Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und Grenzen, unter denen Steuerbescheide nachträglich geändert oder aufgehoben werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führen, oder wenn ein Steuerbescheid aufgrund eines Rechtsfehlers geändert werden muss. Weitere Informationen findest du direkt im Gesetzestext: [§ 172 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__172.html).
Der Begriff „Nebenleistungen“ im Zusammenhang mit der Abgabenordnung (AO) bezieht sich auf bestimmte Zahlungen, die zusätzlich zu einer eigentlichen Steuerschuld (Hauptleistung) anfal... [mehr]