Der Begriff „Nebenleistungen“ im Zusammenhang mit der Abgabenordnung (AO) bezieht sich auf bestimmte Zahlungen, die zusätzlich zu einer eigentlichen Steuerschuld (Hauptleistung) anfal... [mehr]
§ 52 der Abgabenordnung (AO) regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von steuerbegünstigten Zwecken. Die wichtigsten Voraussetzungen sind: 1. **Gemeinnützigkeit**: Die Tätigkeit muss darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. 2. **Tätigkeitsbereich**: Die Organisation muss in einem der in § 52 AO genannten Bereiche tätig sein, wie z.B. der Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung, Kunst, Kultur, Sport, Umwelt- und Naturschutz oder der Völkerverständigung. 3. **Selbstlosigkeit**: Die Mittel der Organisation dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine Gewinnverteilung an Mitglieder ist unzulässig. 4. **Nachhaltigkeit**: Die Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein und nicht nur vorübergehend erfolgen. 5. **Satzungsmäßige Regelungen**: Die Satzung der Organisation muss die gemeinnützigen Zwecke klar definieren und die Selbstlosigkeit der Tätigkeit belegen. Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Organisation als gemeinnützig anerkannt wird und steuerliche Vorteile genießen kann.
Der Begriff „Nebenleistungen“ im Zusammenhang mit der Abgabenordnung (AO) bezieht sich auf bestimmte Zahlungen, die zusätzlich zu einer eigentlichen Steuerschuld (Hauptleistung) anfal... [mehr]
Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach der Abgabenordnung (AO) ist in § 361 AO geregelt. Sie kann gewährt werden, wenn gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt wurde und ernstliche... [mehr]
Der Antrag auf Änderung von Steuerbescheiden ist in der Abgabenordnung (AO) im § 172 geregelt. Dieser Paragraf behandelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Änderung von... [mehr]