Der Begriff „Nebenleistungen“ im Zusammenhang mit der Abgabenordnung (AO) bezieht sich auf bestimmte Zahlungen, die zusätzlich zu einer eigentlichen Steuerschuld (Hauptleistung) anfal... [mehr]
Ein Steuerbescheid kann nach § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig sein, solange die Ungewissheit, die zur Vorläufigkeit geführt hat, besteht. Das bedeutet, dass der Bescheid so lange vorläufig bleibt, bis die Ungewissheit beseitigt ist, beispielsweise durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine gesetzliche Klarstellung. Es gibt keine feste zeitliche Begrenzung, sondern die Vorläufigkeit endet mit der Klärung der offenen Fragen.
Der Begriff „Nebenleistungen“ im Zusammenhang mit der Abgabenordnung (AO) bezieht sich auf bestimmte Zahlungen, die zusätzlich zu einer eigentlichen Steuerschuld (Hauptleistung) anfal... [mehr]
Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach der Abgabenordnung (AO) ist in § 361 AO geregelt. Sie kann gewährt werden, wenn gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt wurde und ernstliche... [mehr]
Wenn du in Elster der „Bereitstellung von Bescheiden und sonstigen Schreiben zum elektronischen Abruf“ zugestimmt hast, erhältst du deinen Steuerbescheid in der Regel **nur noch elekt... [mehr]
Der Antrag auf Änderung von Steuerbescheiden ist in der Abgabenordnung (AO) im § 172 geregelt. Dieser Paragraf behandelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Änderung von... [mehr]