Wie lange kann ein Steuerbescheid nach § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO teilweise vorläufig sein?

Antwort

Ein Steuerbescheid kann nach § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig sein, solange die Ungewissheit, die zur Vorläufigkeit geführt hat, besteht. Das bedeutet, dass der Bescheid so lange vorläufig bleibt, bis die Ungewissheit beseitigt ist, beispielsweise durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine gesetzliche Klarstellung. Es gibt keine feste zeitliche Begrenzung, sondern die Vorläufigkeit endet mit der Klärung der offenen Fragen.

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