Gehört Software bei der EÜR zu geringwertigen Wirtschaftsgütern?

Antwort

Ja, Software kann bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) behandelt werden, wenn die Anschaffungskosten 800 Euro netto (952 Euro brutto) nicht überschreiten. In diesem Fall kann die Software im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Liegen die Kosten über diesem Betrag, muss die Software über die reguläre Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

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