Gilt eine behindertengerechte Küche für Rollstuhlfahrer als außergewöhnliche Belastung?

Antwort

Ja, die Kosten für eine speziell für einen Rollstuhlfahrer angepasste Küche können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anerkannt werden, wenn sie aus medizinischen Gründen notwendig sind. Voraussetzung ist, dass die Anpassung der Küche unmittelbar durch die Behinderung veranlasst und die Aufwendungen notwendig und angemessen sind. Wichtige Punkte: - Es muss ein Nachweis über die Notwendigkeit vorliegen, z.B. ein ärztliches Attest oder ein Schwerbehindertenausweis. - Die Kosten müssen über die zumutbare Eigenbelastung hinausgehen. - Es werden nur die Mehrkosten anerkannt, die durch die spezielle Anpassung entstehen, nicht die Kosten für eine normale Kücheneinrichtung. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesfinanzministerium](https://www.bundesfinanzministerium.de/) oder bei [Stiftung Warentest](https://www.test.de/Steuererklaerung-Krankheitskosten-als-aussergewoehnliche-Belastung-absetzen-4320987-0/). Im Zweifel empfiehlt sich eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater.

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