Notarkosten für einen Erbvertrag und eine Vorsorgevollmacht sind in der Regel **nicht** als Werbungskosten oder Sonderausgaben steuerlich absetzbar. **Begründung:** - **Erbvertrag:** Kosten für einen Erbvertrag gelten als private Lebensführung (§ 12 EStG) und daher steuerlich nicht absetzbar. Sie dienen der privaten Vermögensnachfolge und stehen nicht im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften. - **Vorsorgevollmacht:** Auch die Kosten für die notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht sind grundsätzlich privat veranlasst und daher nicht absetzbar. **Ausnahmefälle:** Nur wenn ein klarer Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung besteht (z.B. bei der Regelung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Erbvertrags), könnten anteilige Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein. Das ist aber im Privatbereich selten der Fall. **Fazit:** In den meisten Fällen sind Notarkosten für Erbvertrag und Vorsorgevollmacht steuerlich nicht absetzbar. Weitere Informationen findest du auch auf den Seiten des [Bundesfinanzministeriums](https://www.bundesfinanzministerium.de/) oder bei deinem Steuerberater.