Kann das Leasingauto eines Festangestellten über seine Selbstständigkeit abgerechnet werden?

Antwort

Ein Leasingauto, das auf einen Festangestellten privat läuft, kann grundsätzlich nicht einfach über eine separate gewerbliche Tätigkeit abgerechnet werden. Entscheidend ist, wer Leasingnehmer ist und wie das Fahrzeug tatsächlich genutzt wird. **Wichtige Punkte:** 1. **Leasingnehmer:** Ist der Leasingvertrag auf die Privatperson (als Angestellter) abgeschlossen, gilt das Fahrzeug steuerlich als Privatvermögen. Eine nachträgliche „Umlagerung“ ins Betriebsvermögen des Gewerbes ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit Zustimmung des Leasinggebers möglich. 2. **Nutzung:** Wird das Fahrzeug überwiegend (mindestens 50 %) für betriebliche Zwecke im Rahmen der selbständigen Tätigkeit genutzt, kann es grundsätzlich ins Betriebsvermögen aufgenommen werden. Die betriebliche Nutzung muss nachgewiesen werden (z. B. Fahrtenbuch). 3. **Abrechnung:** Nur Kosten, die im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung stehen, können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Bei gemischter Nutzung (privat und gewerblich) ist eine Aufteilung erforderlich. 4. **Vertragliche Anpassung:** Oft verlangen Leasinggesellschaften eine Vertragsübernahme oder -änderung, wenn das Fahrzeug künftig gewerblich genutzt werden soll. 5. **Steuerliche Behandlung:** Das Finanzamt prüft genau, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Betriebsvermögen vorliegen. Eine rein steuerliche „Abrechnung“ ohne tatsächliche betriebliche Nutzung ist nicht zulässig. **Fazit:** Ein privat geleastes Auto kann nicht ohne Weiteres über ein Gewerbe abgerechnet werden. Es muss eine überwiegend betriebliche Nutzung vorliegen, und der Leasingvertrag sollte idealerweise auf das Gewerbe laufen. Im Zweifel empfiehlt sich eine Rücksprache mit einem Steuerberater, um rechtliche und steuerliche Fallstricke zu vermeiden.

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