BFH: Grundsätze für Erlass aus Billigkeitsgründen?

Antwort

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in verschiedenen Urteilen Grundsätze für den Erlass von Steuerforderungen aus Billigkeitsgründen festgelegt. Diese Grundsätze sind insbesondere im § 227 der Abgabenordnung (AO) verankert. Ein Erlass kann in Betracht kommen, wenn die Einziehung der Steuer eine unbillige Härte für den Steuerpflichtigen darstellen würde. Die wesentlichen Kriterien für einen Erlass aus Billigkeitsgründen sind: 1. **Unbillige Härte**: Es muss eine besondere Härte vorliegen, die über die normale Belastung eines Steuerpflichtigen hinausgeht. Dies kann beispielsweise bei unvorhergesehenen finanziellen Schwierigkeiten der Fall sein. 2. **Ermessensspielraum**: Die Finanzbehörde hat einen Ermessensspielraum, der bei der Entscheidung über den Erlass zu berücksichtigen ist. Es muss eine Abwägung zwischen den Interessen des Steuerpflichtigen und den öffentlichen Interessen erfolgen. 3. **Verhältnismäßigkeit**: Der Erlass muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass die Entscheidung im Einklang mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Angemessenheit stehen muss. 4. **Nachweis der Notlage**: Der Steuerpflichtige muss in der Regel nachweisen, dass er sich in einer finanziellen Not befindet, die den Erlass rechtfertigt. 5. **Keine grobe Fahrlässigkeit**: Ein Erlass kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die Notlage durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln selbst herbeigeführt hat. Diese Grundsätze sind nicht abschließend und können je nach Einzelfall variieren. Es ist ratsam, sich im konkreten Fall rechtlich beraten zu lassen.

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