Ja, eine falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auf einer Kundenrechnung muss berichtigt werden. Die korrekte Angabe der USt-IdNr. ist insbesondere bei innergemeinschaftlichen Lieferun... [mehr]
Ja, es gibt Ausnahmen bei der Korrektur der Bemessungsgrundlage nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Grundsätzlich ist eine Korrektur der Bemessungsgrundlage erforderlich, wenn sich die Entgeltlichkeit einer Lieferung oder Leistung ändert. Ausnahmen können beispielsweise in folgenden Fällen auftreten: 1. **Kleinbetragsrechnungen**: Bei Rechnungen, die einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, kann auf eine Korrektur verzichtet werden. 2. **Unveränderliche Entgelte**: Wenn sich das Entgelt nicht ändert, ist keine Korrektur notwendig. 3. **Verjährung**: Korrekturen sind nur innerhalb bestimmter Fristen möglich. Nach Ablauf dieser Fristen kann keine Korrektur mehr vorgenommen werden. 4. **Korrektur bei Nichtzahlung**: In bestimmten Fällen, wie bei einer endgültigen Uneinbringlichkeit, kann eine Korrektur der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden, jedoch gibt es hier spezifische Regelungen. Es ist wichtig, die genauen Voraussetzungen und Regelungen im UStG zu beachten, um festzustellen, ob eine Ausnahme vorliegt.
Ja, eine falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auf einer Kundenrechnung muss berichtigt werden. Die korrekte Angabe der USt-IdNr. ist insbesondere bei innergemeinschaftlichen Lieferun... [mehr]