Im Jahr 1931 hatten Arbeitnehmer in Deutschland gemäß der damaligen gesetzlichen Regelungen Anspruch auf eine Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall für eine Dauer von sechs Wochen. Diese Regelung war Teil des Entgeltfortzahlungsgesetzes, das bereits in den 1920er Jahren eingeführt wurde und bis heute in modifizierter Form besteht.