In Nordrhein-Westfalen (NRW) reg das Landesrecht gemäß § 43 Abs. 4 SGB XII, welche Leistungen nicht als Einkommen bei der Hilfe zur Pflege berücksichtigt werden. Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist die **Verordnung zur Durchführung des § 43 Abs. 4 SGB XII (Landesverordnung NRW)**. **In NRW gilt:** Nach der „Verordnung über die Nichtberücksichtigung von Einkommen nach § 43 Abs. 4 SGB XII“ (kurz: Einkommensverordnung SGB XII NRW) werden bestimmte Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften gewährt werden, nicht als Einkommen angerechnet. Dazu zählen insbesondere: - Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz NRW (sofern vorhanden) - Blindenhilfe nach § 72 SGB XII (wird bundesrechtlich geregelt, aber auch landesrechtliche Blindenhilfe kann betroffen sein) - Weitere spezifische Leistungen, die im jeweiligen Landesrecht geregelt sind und ausdrücklich von der Anrechnung ausgenommen werden **Konkret für NRW:** In NRW gibt es **kein eigenes Landespflegegeld** wie in Bayern. Die wichtigsten nicht anzurechnenden Leistungen sind daher die Blindenhilfe und ggf. weitere, in der Verordnung genannte Leistungen. **Rechtsgrundlage:** Die aktuelle Verordnung findest du hier: [Verordnung zur Durchführung des § 43 Abs. 4 SGB XII (NRW)](https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=10413&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=) **Zusammengefasst:** In NRW werden nach § 43 Abs. 4 SGB XII i.V.m. der Landesverordnung insbesondere die Blindenhilfe und vergleichbare Leistungen nicht als Einkommen bei der Hilfe zur Pflege berücksichtigt. Ein eigenes Landespflegegeld existiert in NRW nicht. Für eine individuelle Prüfung, ob eine bestimmte Leistung in deinem Fall nicht als Einkommen angerechnet wird, empfiehlt sich die Rücksprache mit dem zuständigen Sozialamt oder einer Sozialberatungsstelle.