Was besagt der Amtsermittlungsgrundsatz bei der Zahlung von Arbeitslosengeld?

Antwort

Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch „Untersuchungsgrundsatz“) ist ein zentrales Prinzip im Sozialverwaltungsverfahren, das auch bei der Zahlung von Arbeitslosengeld gilt. Er ist in § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) geregelt. Der Grundsatz besagt, dass die zuständige Behörde (z. B. die Agentur für Arbeit) den Sachverhalt von Amts wegen, also eigenständig und unabhängig von den Angaben der Antragstellenden, vollständig und umfassend ermitteln muss. Das bedeutet: - Die Behörde darf sich nicht nur auf die Angaben der Antragstellenden verlassen, sondern muss alle relevanten Tatsachen selbstständig prüfen und erforderliche Nachweise anfordern. - Antragstellende sind zwar zur Mitwirkung verpflichtet (z. B. durch Vorlage von Unterlagen), aber die Hauptverantwortung für die vollständige Sachverhaltsaufklärung liegt bei der Behörde. - Ziel ist es, eine gerechte und richtige Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu treffen. In Bezug auf die Zahlung von Arbeitslosengeld bedeutet das konkret: Die Agentur für Arbeit muss alle Voraussetzungen für den Anspruch (wie z. B. Beschäftigungszeiten, Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit) eigenständig prüfen und darf nicht einfach ungeprüft die Angaben übernehmen. Sie muss auch entlastende oder belastende Umstände berücksichtigen, die sich aus den Ermittlungen ergeben. Weitere Informationen findest du z. B. auf der Seite der [Bundesagentur für Arbeit](https://www.arbeitsagentur.de/).

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