Kann man Wohngeld rückwirkend beantragen?

Antwort

Wohngeld kann grundsätzlich nicht rückwirkend beantragt werden. Der Anspruch auf Wohngeld entsteht erst ab dem Monat, in dem der Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle eingeht (§ 22 Abs. 1 WoGG). Das bedeutet: Wird der Antrag beispielsweise am 15. Mai gestellt, besteht der Anspruch frühestens ab dem 1. Mai. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn du nachweislich unverschuldet daran gehindert warst, den Antrag früher zu stellen (z.B. durch längere Krankheit). In solchen Fällen kann das Wohngeld ausnahmsweise auch für einen früheren Zeitraum bewilligt werden, dies ist aber selten und muss gut begründet werden. Weitere Informationen findest du auf den offiziellen Seiten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/faqs/Webs/BMWSB/DE/wohnen/wohngeld/wohngeld_node.html

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