Nicht pauschal. Ein zweiter Rettungsweg ist für Funktionsräume nicht allein deshalb erforderlich, weil es ein „Funktionsraum“ ist; entscheidend ist, ob der Raum bauordnungsrechtl...
Ist für Aufenthaltsräume von alten und behinderten Menschen in ebenerdiger Lage mit direktem Ausgang ins Freie ein zweiter Rettungsweg erforderlich?
Antwort vom**Nein – für ebenerdig liegende Aufenthaltsräume mit direktem Ausgang ins Freie ist in der Regel kein zweiter Rettungsweg erforderlich. Entscheidend ist, dass dieser Ausgang im Brandfall unmittelbar und sicher ins Freie führt.** ([bauministerkonferenz.de](https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42311629.pdf)) ## Der rechtliche Kern Die Musterbauordnung geht davon aus, dass für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss grundsätzlich zwei Rettungswege vorhanden sein müssen. Für **zu ebener Erde liegende Räume** gibt es aber die wichtige Ausnahme: **Ein Rettungsweg genügt, wenn die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist.** ([bauministerkonferenz.de](https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42311629.pdf)) Das heißt praktisch: Liegt der Aufenthaltsraum ebenerdig und führt die Tür ohne Umweg direkt nach draußen, ist der notwendige Rettungsweg bereits erfüllt. Ein zusätzlicher zweiter Rettungsweg wird aus diesem Grund allein normalerweise nicht verlangt. ([bauministerkonferenz.de](https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42311629.pdf)) ## Der entscheidende Vorbehalt Die Formulierung „alte und behinderte Menschen“ ist baurechtlich nicht automatisch der ausschlaggebende Punkt. **Entscheidend ist die konkrete Gebäudeart und ob Sonderbauvorschriften gelten**, etwa bei Pflegeheimen, Heimen oder vergleichbaren Einrichtungen mit Personen, die sich nicht selbst retten können. Dann können weitergehende Anforderungen an Rettungswege, Flure, Brandabschnitte oder organisatorische Evakuierung gestellt werden. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/heimmindbauv/)) Gerade bei Personen mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit reicht die rein formale Betrachtung „Tür geht direkt nach draußen“ oft nicht für die Gesamtbeurteilung. Dann prüft die Bauaufsicht zusätzlich, ob der Rettungsweg **tatsächlich nutzbar** ist, also etwa breit genug, schwellenarm, ohne Stufen und im Evakuierungsfall praktikabel. Das ist der Punkt, den viele Standardantworten zu knapp behandeln. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/BJNR146800002.html)) ## Klare Einordnung Für einen **normalen ebenerdigen Aufenthaltsraum mit direktem Ausgang ins Freie**: **meist kein zweiter Rettungsweg**. Für Räume in **Einrichtungen für alte, pflegebedürftige oder behinderte Menschen**: **nicht pauschal beantworten**, weil hier häufig Sonderbau- oder Heimvorschriften und die eingeschränkte Selbstrettung entscheidend sind. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/heimmindbauv/)) Wenn du es streng baurechtlich auf den Punkt bringen willst, lautet die richtige Antwort daher: **Ja, ein einzelner Rettungsweg kann genügen – aber nur solange keine speziellere Vorschrift für die konkrete Nutzung etwas Weitergehendes verlangt.** ([bauministerkonferenz.de](https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42311629.pdf))
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