Ist für Funktionsräume ein zweiter Rettungsweg erforderlich?

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**Nicht pauschal. Ein zweiter Rettungsweg ist für Funktionsräume nicht allein deshalb erforderlich, weil es ein „Funktionsraum“ ist; entscheidend ist, ob der Raum bauordnungsrechtlich als Aufenthaltsraum bzw. Teil einer Nutzung mit entsprechenden Rettungsweg-Anforderungen gilt.** ([bauministerkonferenz.de](https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42311629.pdf)) ## Entscheidend ist der Unterschied: Aufenthaltsraum oder Neben-/Funktionsraum Nach Bauordnungsrecht knüpfen die klassischen Anforderungen an Rettungswege in erster Linie an **Aufenthaltsräume** an. Die Musterbauordnung verlangt, dass für Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss **mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege** erreichbar sein müssen; ein Rettungsweg darf über eine notwendige Treppe führen, der zweite kann je nach Gebäude über eine weitere Treppe oder Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden. ([bauministerkonferenz.de](https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42311629.pdf)) Ein typischer **Funktionsraum** wie Technikraum, Putzmittelraum, Lager-Nebenraum oder Hausanschlussraum ist aber oft **kein Aufenthaltsraum**. Dann folgt aus der Bezeichnung „Funktionsraum“ allein noch **keine Pflicht zum zweiten Rettungsweg**. Praktisch heißt das: Ein kleiner Technik- oder Nebenraum braucht nicht automatisch zwei Ausgänge. ([bauministerkonferenz.de](https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42311629.pdf)) ## Wann ein zweiter Rettungsweg trotzdem nötig wird Ein zweiter Rettungsweg kann trotzdem erforderlich sein, wenn der Raum tatsächlich wie ein Aufenthaltsraum genutzt wird oder wenn Sondervorschriften greifen. Das betrifft zum Beispiel Räume mit **dauerhaftem Arbeitsplatz**, Publikumsverkehr, erhöhter Personenzahl oder Sonderbauten mit eigenen Anforderungen. Im Arbeitsstättenrecht regelt die ASR A2.3 die **Anzahl, Anordnung und Abmessung von Fluchtwegen**; dort kann sich aus Nutzung, Personenzahl und Gefährdung ergeben, dass mehr als ein Fluchtweg nötig ist. ([baua.de](https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Arbeitsstaetten/Fluchtwege/Fluchtwege)) Der wichtige Praxisunterschied ist also: - **reiner Neben-/Technikraum ohne dauernden Aufenthalt**: meist kein eigener zweiter Rettungsweg allein wegen des Raums - **Raum mit Arbeitsplätzen oder regelmäßiger Nutzung durch Personen**: Fluchtweg- und ggf. zweiter Rettungsweg sehr viel eher erforderlich - **Sonderbau**: Anforderungen oft strenger als im Standardbauordnungsrecht ([bauministerkonferenz.de](https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42311629.pdf)) ## Häufiges Missverständnis Der Fehler in der Praxis ist, „Funktionsraum“ mit „unwichtigem Nebenraum“ gleichzusetzen. Maßgeblich ist nicht der Name im Plan, sondern **die tatsächliche Nutzung**. Ein als Technikraum bezeichneter Raum, in dem regelmäßig gearbeitet wird, kann rechtlich anders zu bewerten sein als ein nur gelegentlich betretenes Aggregateraumchen. Diese Abgrenzung ist oft wichtiger als die Raumgröße. ([baua.de](https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Arbeitsstaetten/Fluchtwege/Fluchtwege)) ## Klare Einschätzung Wenn es um das **deutsche Bauordnungsrecht** geht, lautet die präzise Antwort: **Für Funktionsräume ist ein zweiter Rettungsweg nicht automatisch erforderlich; erforderlich wird er erst, wenn der Raum als Aufenthaltsraum einzuordnen ist oder spezielle Vorschriften aus Arbeitsstättenrecht, Sonderbauvorschriften oder dem Brandschutzkonzept das verlangen.** ([bauministerkonferenz.de](https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42311629.pdf))

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