Die Zweckbindung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besagt, dass personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden dürfen. Bei der Videoüberwachung ist es wichtig, dass der Zweck der Überwachung klar definiert ist, beispielsweise zum Schutz von Eigentum, zur Verhinderung von Straftaten oder zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen. Die erhobenen Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden, die mit dem ursprünglichen Zweck unvereinbar sind. Zudem müssen die betroffenen Personen über die Videoüberwachung informiert werden, und es müssen angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Privatsphäre der Personen zu schützen, wie z.B. die Begrenzung der Aufzeichnungsdauer und der Zugang zu den Aufnahmen. Es ist auch wichtig, eine Interessenabwägung durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Interessen der überwachten Personen nicht unangemessen beeinträchtigt werden.