Ist nach § 1365 BGB eine Zustimmung für die Veräußerung eines ererbten Miteigentumsanteils erforderlich?

Antwort

Ob für die Veräußerung eines durch Erbfolge erlangten Miteigentumsanteils an einer Immobilie die Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 BGB erforderlich ist, hängt davon ab, ob der Miteigentumsanteil zum „Vermögen im Ganzen“ im Sinne dieser Vorschrift gehört. **§ 1365 BGB** besagt: „Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.“ **Wesentliche Punkte:** - Die Zustimmungspflicht nach § 1365 BGB greift nur, wenn der zu veräußernde Miteigentumsanteil das „Vermögen im Ganzen“ des Ehegatten darstellt oder nahezu das gesamte Vermögen ausmacht. - Ein durch Erbfolge erlangter Miteigentumsanteil ist grundsätzlich nicht von der Zustimmungspflicht ausgenommen. - Entscheidend ist, ob der Miteigentumsanteil (z.B. an einer Immobilie) nahezu das gesamte Vermögen des veräußernden Ehegatten darstellt. Ist das der Fall, ist die Zustimmung des Ehegatten erforderlich. - Ist der Miteigentumsanteil hingegen nur ein Teil eines größeren Vermögens, ist keine Zustimmung nach § 1365 BGB erforderlich. **Fazit:** Die Zustimmung nach § 1365 BGB ist für die Veräußerung eines durch Erbfolge erlangten Miteigentumsanteils erforderlich, **wenn** dieser Anteil das „Vermögen im Ganzen“ des Ehegatten darstellt. Andernfalls ist keine Zustimmung notwendig. **Weiterführende Informationen:** - [§ 1365 BGB – Verfügung über das Vermögen im Ganzen](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1365.html) - [Juris Praxis-Kommentar zu § 1365 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/1365.html)

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