Ist die Zusatzversorgung der Bayerischen Versorgungskammer ein Altersvorsorgebeitrag nach § 82 EStG?

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**Nein – die Zusatzversorgung der Bayerischen Versorgungskammer ist nicht schon deshalb ein Altersvorsorgebeitrag nach § 82 EStG. Begünstigt sind nur Beiträge zu einem zertifizierten Riester-Vertrag oder bestimmte, ausdrücklich erfasste kapitalgedeckte bAV-Beiträge; die normale Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst fällt typischerweise nicht darunter.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__82.html)) ## Entscheidend ist der rechtliche Typ des Beitrags § 82 EStG erfasst vor allem zwei Gruppen: 1. Beiträge zu einem **zertifizierten Altersvorsorgevertrag** nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, also klassisch Riester. 2. Bestimmte **kapitalgedeckte** Beiträge des Arbeitnehmers an **Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung**. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__82.html)) Die BVK-Zusatzversorgung ist dagegen die **betriebliche Altersversorgung des kommunalen und kirchlich-caritativen öffentlichen Dienstes** unter dem Dach der Bayerischen Versorgungskammer. Das macht sie noch nicht automatisch zu einem §-82-EStG-Beitrag. ([bvk-zusatzversorgung.de](https://www.bvk-zusatzversorgung.de/)) ## Was das praktisch bedeutet Die **pflichtige Zusatzversorgung** bei der BVK ist in der Regel **keine Riester-fähige Eigenvorsorge nach § 82 EStG**. Der häufige Denkfehler ist: „Altersvorsorgebeitrag“ im allgemeinen Sinn ist nicht dasselbe wie „Altersvorsorgebeitrag“ im **steuerrechtlichen Sinn des § 82 EStG**. Der Begriff ist dort eng definiert. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__82.html)) ## Die wichtige Ausnahme Etwas anderes kann nur gelten, wenn es sich **nicht um die normale Pflicht-Zusatzversorgung**, sondern um einen **gesonderten, förderfähigen, kapitalgedeckten Durchführungsweg** handelt, der die Voraussetzungen des § 82 EStG erfüllt. Kurz gesagt: **Die übliche Zusatzversorgung der Bayerischen Versorgungskammer nein; ein speziell ausgestalteter zusätzlicher Vertrag eventuell.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__82.html)) ## Klare Einordnung Wenn es um **Riester-Zulage oder Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG** geht, solltest du die BVK-Zusatzversorgung **nicht ohne Weiteres** als §-82-EStG-Beitrag behandeln. Maßgeblich ist, ob der konkrete Beitrag einem **zertifizierten Riester-Vertrag** oder einer der in § 82 Abs. 2 EStG genannten Formen zugeordnet werden kann. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__82.html))

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