Zusammenfassung von Paragraph 7 im Bundespolizeigesetz zu Aufgaben im Notstand und Verteidigungsfall.

Antwort

Paragraph 7 des Bundespolizeigesetzes regelt die Aufgaben der Bundespolizei im Notstands- und Verteidigungsfall. In diesen besonderen Situationen hat die Bundespolizei die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten, sowie die Gefahrenabwehr zu unterstützen. Dazu gehört auch der Schutz von Personen und Einrichtungen, die Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und die Unterstützung anderer Behörden. Die Bundespolizei kann in diesen Fällen auch militärische Unterstützung anfordern, um ihre Aufgaben effektiv zu erfüllen.

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