Was besagt ZPO § 808?

Antwort

§ 808 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Deutschland regelt die Pfändung von körperlichen Sachen. Hier ist der Wortlaut des § 808 ZPO: **§ 808 Pfändung körperlicher Sachen** (1) Die Pfändung wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher die Sache in Besitz nimmt. (2) Ist die Sache nicht in der Gewahrsame des Schuldners, so hat der Gerichtsvollzieher die Pfändung dadurch zu bewirken, dass er die Sache in Besitz nimmt und dem Schuldner den Besitz entzieht. (3) Der Gerichtsvollzieher hat die Pfändung in das Protokoll aufzunehmen und die gepfändete Sache zu kennzeichnen. Weitere Informationen zur Zivilprozessordnung findest du auf der offiziellen Website des Bundesministeriums der Justiz: [ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__808.html).

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