In der Schweiz ist **Sterbehilfe im Sinn von „assistiertem Suizid“** unter bestimmten Bedingungen **möglich**, auch für ausländische Personen. **„Aktive Tötung au...
Ja, im Zeugnis darf erwähnt werden, dass ein Mitarbeiter während eines Großteils des Beschäftigungsverhältnisses krank war, jedoch sollte dies sensibel und sachlich formuliert werden. Es ist wichtig, die Formulierung so zu wählen, dass sie nicht diskriminierend wirkt und die Privatsphäre des Mitarbeiters respektiert wird. Eine neutrale Formulierung könnte beispielsweise darauf hinweisen, dass der Mitarbeiter während seiner Anstellung längere Zeit abwesend war, ohne spezifische Details zur Krankheit zu nennen.
In der Schweiz ist **Sterbehilfe im Sinn von „assistiertem Suizid“** unter bestimmten Bedingungen **möglich**, auch für ausländische Personen. **„Aktive Tötung au...